40.3111
KJSV
CH-UR
Artikel 32 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Wildschadenfonds
Wildschaden
Artikel 32 Jagdverordnung, KJSV · Wildschadenfonds
1. Um Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden zu finanzieren und um Wildschäden zu entschädigen, besteht ein Wildschadenfonds.
2. Der Wildschadenfonds wird geäufnet mit
a) fünf Prozent aller Jagdpatentgebühren
b) den Abschussgebühren für erlegtes Hirschwild
c) dem Erlös von Fall- und Frevelwild
d) Einlagen, die der Landrat im Rahmen des Voranschlages frei bestimmt
e) * dem Erlös aus dem Wertersatz gemäss Artikel 45
3. Der Regierungsrat verfügt über die Mittel des Fonds.