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40.3111 KJSV CH-UR

Artikel 31 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Entschädigung

Wildschaden
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Artikel 31 Jagdverordnung, KJSV · Entschädigung

1. Der Kanton entschädigt angemessen den Schaden, den jagdbare Tierarten an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten. Bei Schäden, den bestimmte geschützte Tierarten verursachen, übernimmt er die Restkosten im Sinne des Bundesrechts.

2. Die Entschädigung wird nur soweit geleistet, als der Geschädigte die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen hat und als es sich nicht um Bagatellschäden handelt.

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