40.3111
KJSV
CH-UR
Artikel 30 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Verhütung
Wildschaden
Artikel 30 Jagdverordnung, KJSV · Verhütung
1. Der Regierungsrat trifft geeignete Massnahmen, um Wildschaden möglichst zu verhüten.
2. Er berücksichtigt dabei die mitbetroffenen öffentlichen und privaten Interessen, insbesondere die Anliegen der Landwirtschaft, der Waldpflege und des Naturschutzes.
3. Die Förderung des Grossraubtierbestands ist verboten.
4. Die zuständige Direktion trifft im Rahmen des Bundesrechts Massnahmen zur Regulierung des Grossraubtierbestands.