Artikel 3 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Ausschlussgründe
Artikel 3 Jagdverordnung, KJSV · Ausschlussgründe
1. Von der Jagdberechtigung ausgeschlossen ist
1. solange der Ausschlussgrund besteht, wer
a) wegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung für eine weidgerechte Jagdausübung und Waffenhandhabung keine Gewähr bietet
b) im straf- oder im stationären Massnahmenvollzug steht oder daraus bedingt entlassen wurde
c) im Kanton Uri eine Jagdrechtsverletzung begangen hat und die darauf gestützten fälligen Bussen, Kosten, Gebühren, Entschädigungen und dergleichen nicht bezahlt hat
d) aufgrund eines nach Waffengesetzgebung ergangenen richterlichen oder behördlichen Entscheids keine Waffen besitzen, erwerben oder tragen darf oder dessen Waffen beschlagnahmt worden sind
2. für fünf Jahre, wer wegen vorsätzlicher Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 120 Tagessätzen verurteilt worden ist
3. für drei Jahre, wer
a) wegen vorsätzlicher Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist
b) wegen fahrlässiger Tierquälerei zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist
c) wegen eines Jagdvergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder einer Busse von mindestens 10'000 Franken verurteilt worden ist. Handelt es sich um eine wiederholte Verurteilung innert fünf Jahren, gilt dieser Ausschlussgrund bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Monat, einer Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen oder einer Busse von mindestens 3'000 Franken
d) wegen einer Übertretung von Jagdvorschriften zu einer Busse von mindestens 10'000 Franken verurteilt worden ist. Handelt es sich um eine wiederholte Verurteilung innert fünf Jahren, gilt dieser Ausschlussgrund bereits bei einer Verurteilung zu einer Busse von mindestens 3'000 Franken
4. für ein Jahr, wer
a) wegen Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt worden ist
b) wegen eines Jagdvergehens zu einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe oder einer Busse von mindestens 1'000 Franken verurteilt worden ist
c) wegen einer Übertretung von Jagdvorschriften zu einer Busse von mindestens 1'000 Franken verurteilt worden ist
d) die Abschusskarte innert gesetzter Frist und trotz schriftlicher Mahnung nicht abgegeben hat