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40.3111 KJSV CH-UR

Artikel 29 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Selbsthilfe

Wildschaden
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Artikel 29 Jagdverordnung, KJSV · Selbsthilfe

1. Jede und jeder Betroffene ist verpflichtet, die zumutbaren Massnahmen zu treffen, um Wildschaden zu vermeiden.

2. Zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen sind die Tierhalterin oder der Tierhalter, die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer sowie die Pächterin oder der Pächter ausserhalb der jeweiligen Schonzeit gemäss eidgenössischer Jagdgesetzgebung berechtigt, folgendes Wild, das Schaden stiftet, zu beseitigen

a) die vom Bundesrat im Rahmen der Selbsthilfemassnahmen freigegebenen Wildarten

b) nicht geschütztes Haarraubwild, das in Wohn- oder Gewerbegebäude oder in die unmittelbare Umgebung eindringt

c) nicht geschützte Vögel

3. Als Mittel für Selbsthilfemassnahmen sind die für die Jagd erlaubten Hilfsmittel zugelassen. Die in Buchstabe c genannten Vögel können zudem mit Flobertgewehren beseitigt werden.

4. Wildtiere und Vögel, die im Rahmen der Selbsthilfe erlegt werden, müssen unverzüglich der Wildhut gemeldet werden.

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