Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.3111 KJSV CH-UR

Artikel 28 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Schutz vor Störungen

Wildschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 28 Jagdverordnung, KJSV · Schutz vor Störungen

1. Das Wild ist - insbesondere in seinen empfindlichen Lebensräumen wie Ruhezonen und Fortpflanzungsplätzen - vor Störungen zu schützen, die sein Leben und Gedeihen beeinträchtigen.

2. Alle Hunde, die nachweisbar dem Wild nachstellen und deren Besitzerinnen oder Besitzer einmal verwarnt worden sind, dürfen von der Wildhut oder einer beauftragten Person unschädlich gemacht werden, unter sofortiger Anzeige an das zuständige Amt.

3. Vom 1. April bis am 31. Juli gilt im Wald und in Waldrandgebieten (Abstand von 50 m zum Wald) eine Leinenpflicht für Hunde. Von der Leinenpflicht ausgenommen sind Arbeitshunde.

4. In ausserordentlichen Situationen für das Wild kann die zuständige Direktion für definierte Gebiete und Zeiträume eine Leinenpflicht für Hunde anordnen.

5. Der Regierungsrat scheidet Schutzzonen aus und erlässt weitere Schutzmassnahmen.

← Artikel 27 Jagdverordnung, KJSV Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) Artikel 29 Jagdverordnung, KJSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →