40.3111
KJSV
CH-UR
Artikel 26 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Hegemassnahmen
Wildschutz
Artikel 26 Jagdverordnung, KJSV · Hegemassnahmen
1. Zum Schutze des Wildes und seiner Lebensräume sind Hegemassnahmen zu treffen. Mit diesen sind insbesondere wildgerechte Lebensräume zu schaffen, zu erhalten und zu verbessern und die Äsungsmöglichkeiten im Hinblick auf Notzeiten zu erweitern.
2. Der Regierungsrat erlässt ein Hegereglement (RB 40.3156). Er regelt darin die Hegemassnahmen, die Hegetätigkeit sowie die Verwendung von Hegemitteln.
3. Schalenwildfütterungen sind grundsätzlich verboten. In ausserordentlichen Situationen für das Wild entscheidet das zuständige Amt über die Anordnung von Notmassnahmen.
4. Schalenwildfütterungen und Salzlecken für jagdliche Zwecke sind verboten.
5. Das füttern und Anlocken von Grossraubtieren ist verboten.