40.3111
KJSV
CH-UR
Artikel 21 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Örtliches Jagdverbot
Ausübung der Jagd
Artikel 21 Jagdverordnung, KJSV · Örtliches Jagdverbot
1. Die Jagd darf nicht ausgeübt werden
a) wo Menschen oder Dritteigentum gefährdet sind
b) in Gebieten, die der Regierungsrat aus überwiegendem öffentlichen Interesse für die Jagd gesperrt hat