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40.3111 KJSV CH-UR

Artikel 20 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Schongebiete

Ausübung der Jagd
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Artikel 20 Jagdverordnung, KJSV · Schongebiete

1. Der Regierungsrat bezeichnet die kantonalen Wildschutzgebiete und legt die Dauer dieser Regelung fest.

2. Er kann diese Gebiete vor Ablauf der festgesetzten Dauer ändern oder aufheben, soweit ein ausgewogener Wildbestand, forstliche oder landwirtschaftliche Interessen das erfordern.

3. In Schongebieten darf die Jagd nicht ausgeübt werden. Der Regierungsrat kann in den Jagdbetriebsvorschriften (RB 40.3121) Ausnahmen vorsehen.

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