40.3111
KJSV
CH-UR
Artikel 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Voraussetzungen
Jagdberechtigung
Artikel 2 Jagdverordnung, KJSV · Voraussetzungen
1. Im Kanton Uri ist zur Jagd berechtigt, wer
a) * Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist oder als ausländische Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger im Kanton Uri wohnt
b) * das 19. Altersjahr erfüllt hat oder im gleichen Jahr erfüllen wird und urteilsfähig ist
c) einen gültigen Jagdfähigkeitsausweis des Kantons Uri oder eines Gegenrechtskantons besitzt
d) * ...
e) eine den Vorschriften des Bundesrechts genügende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat
f) keinen Ausschlussgrund erfüllt
g) * den erforderlichen Schiessnachweis erbringt