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40.3111 KJSV CH-UR

Artikel 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Voraussetzungen

Jagdberechtigung
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Artikel 2 Jagdverordnung, KJSV · Voraussetzungen

1. Im Kanton Uri ist zur Jagd berechtigt, wer

a) * Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist oder als ausländische Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger im Kanton Uri wohnt

b) * das 19. Altersjahr erfüllt hat oder im gleichen Jahr erfüllen wird und urteilsfähig ist

c) einen gültigen Jagdfähigkeitsausweis des Kantons Uri oder eines Gegenrechtskantons besitzt

d) * ...

e) eine den Vorschriften des Bundesrechts genügende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat

f) keinen Ausschlussgrund erfüllt

g) * den erforderlichen Schiessnachweis erbringt

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