Artikel 17 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Benützung von Strassen und Seilbahnen
Artikel 17 Jagdverordnung, KJSV · Benützung von Strassen und Seilbahnen
1. Motorfahrzeuge dürfen am Vorabend vor der Jagdausübung und während der Jagd nur auf öffentlichen, jedermann zugänglichen Strassen benützt und abgestellt werden. Vorbehalten bleiben weitergehende zeitliche Ausnahmen oder die Präzisierung der Fahrzeugart, die der Regierungsrat in den Jagdbetriebsvorschriften (RB [40.3121](https://rechtsbuch.ur.ch/data/40.3121/de)) anordnet.
2. Auf der Hoch- und Niederwildjagd gelten privatrechtliche Abmachungen und Bewilligungen zur Benützung von Strassen und Fahrwegen mit Fahrverbot für den Vorabend vor der Jagdausübung und während der Jagd nicht. Vorbehalten bleiben die Benützung nicht öffentlicher Strassen mit dem Motorfahrzeug gemäss Absatz 4 und Artikel 19 Absatz 3 sowie weitergehende zeitliche Ausnahmen, die der Regierungsrat in den Jagdbetriebsvorschriften (RB [40.3121](https://rechtsbuch.ur.ch/data/40.3121/de)) anordnet.
3. Der Regierungsrat bestimmt in den Jagdbetriebsvorschriften (RB [40.3121](https://rechtsbuch.ur.ch/data/40.3121/de)), welche Seilbahnen für die Zufahrt ins Jagdgebiet nicht benützt werden dürfen.
4. Der Regierungsrat kann in den Jagdbetriebsvorschriften (RB [40.3121](https://rechtsbuch.ur.ch/data/40.3121/de)) Ausnahmen vorsehen, insbesondere für den Abtransport der Jagdbeute.