40.3111
KJSV
CH-UR
Artikel 15 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Ausweispflicht
Ausübung der Jagd
Artikel 15 Jagdverordnung, KJSV · Ausweispflicht
1. Die Jägerin oder der Jäger hat das Jagdpatent, den Waffenkontrollschein und die Abschusskarte während der Jagd immer mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.