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40.3111 KJSV CH-UR

Artikel 14 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Weidgerechtes Verhalten

Ausübung der Jagd
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Artikel 14 Jagdverordnung, KJSV · Weidgerechtes Verhalten

1. Der Jäger ist verpflichtet, die Jagd weidmännisch auszuüben, insbesondere die zulässige Schussdistanz und Tageszeit sowie beim Schuss die weidgerechte Stellung des Tieres zu beachten und angeschossenes Wild innert nützlicher Frist gründlich nachzusuchen.

2. Der Regierungsrat erlässt hiezu die näheren Vorschriften.

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