40.3111
KJSV
CH-UR
Artikel 13 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV)
Jagdplanung
Artikel 13 Jagdverordnung, KJSV
1. Ziel der Jagdplanung ist es, gesunde, den örtlichen Verhältnissen angepasste und natürlich zusammengesetzte Wildbestände zu erhalten. Alle Massnahmen der Jagdbehörden sind darauf auszurichten.
2. Die zuständige Direktion hat die Wildbestände aufzunehmen, ihre Entwicklung und ihren Gesundheitszustand zu überwachen und ihre Einwirkungen auf landwirtschaftliche Kulturen, Wald, Weiden und andere Tierarten zu erfassen.
3. Gestützt auf diese Erhebungen erstellt die zuständige Direktion regionale Abschusspläne. Sie kann für einzelne Regionen unterschiedliche Abschusszahlen festlegen.
4. Die Regulierung des Wilds geschieht nach wildbiologischen Zielsetzungen.