40.3111
KJSV
CH-UR
Artikel 12 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Veröffentlichung
Jagdpatentarten
Artikel 12 Jagdverordnung, KJSV · Veröffentlichung
1. Die Patentausgabestelle veröffentlicht für jede Jagdperiode im Amtsblatt die Frist, innert welcher die Patente ausgegeben werden, und ein Verzeichnis der patentierten Jäger.