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40.3111 KJSV CH-UR

Artikel 12 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Veröffentlichung

Jagdpatentarten
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Artikel 12 Jagdverordnung, KJSV · Veröffentlichung

1. Die Patentausgabestelle veröffentlicht für jede Jagdperiode im Amtsblatt die Frist, innert welcher die Patente ausgegeben werden, und ein Verzeichnis der patentierten Jäger.

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