40.3111
KJSV
CH-UR
Artikel 11 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Abschuss- und Verwaltungsgebühren
Jagdpatentarten
Artikel 11 Jagdverordnung, KJSV · Abschuss- und Verwaltungsgebühren
1. Neben der Patentgebühr hat der Jäger Abschuss- und Verwaltungsgebühren zu bezahlen.
2. Die Höhe der Abschussgebühr richtet sich nach den jagdlichen Zielsetzungen und dem wirtschaftlichen Wert des erlegten Tiers, jene der Verwaltungsgebühr nach den Grundsätzen der Gebührenverordnung (RB 3.2512).
3. In diesem Rahmen legt der Regierungsrat die Abschuss- und Verwaltungsgebühren fest.