40.3111
KJSV
CH-UR
Artikel 10 Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KJSV) - Patentgebühren: Befreiung und Rückerstattung
Jagdpatentarten
Artikel 10 Jagdverordnung, KJSV · Patentgebühren: Befreiung und Rückerstattung
1. Wer während 49 Jagdperioden ein Jagdpatent erworben hat, erhält das 50. Jagdpatent als Jubiläumsgeschenk gebührenfrei. Der Patentbewerber hat nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen hiefür erfüllt.
2. Wer vor der Eröffnung der Jagd erkrankt oder verunfallt und deshalb die Jagd nicht ausüben kann, kann die bezahlten Patentgebühren zurückfordern.