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40.2211 CH-UR

Artikel 4 Verordnung über das Beerensammeln

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Artikel 4 Verordnung über das Beerensammeln

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind von den Polizei- und Forstorganen und Wildhütern zur gerichtlichen Bestrafung der Staatsanwaltschaft zu verzeigen.

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