40.2211
CH-UR
Artikel 4 Verordnung über das Beerensammeln
Artikel 4 Verordnung über das Beerensammeln
1. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind von den Polizei- und Forstorganen und Wildhütern zur gerichtlichen Bestrafung der Staatsanwaltschaft zu verzeigen.