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40.2211 CH-UR

Artikel 3 Verordnung über das Beerensammeln

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Artikel 3 Verordnung über das Beerensammeln

1. Im Interesse der Kulturen dürfen eingezäunte oder mit besonderem Verbot belegte Wälder und Waldstücke zum Beerensammeln nicht betreten werden.

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