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40.2211 CH-UR

Artikel 1 Verordnung über das Beerensammeln

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Artikel 1 Verordnung über das Beerensammeln

1. Beim Beerensammeln und Fortschaffen an Sonn- und Feiertagen sind die Vorschriften über die Sonntagsheiligung (RB 30.1211) zu beobachten.

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