40.2115
CH-UR
Artikel 7 Kantonales Waldreglement - Entschädigung der Revierförster
Artikel 7 Kantonales Waldreglement · Entschädigung der Revierförster
1. Die durch den Kanton delegierten forsthoheitlichen Aufgaben gemäss Artikel 6 werden den Arbeitgebenden der Revierförster durch den Kanton entschädigt.
2. Die Entschädigung pro Forstrevier setzt sich zusammen aus
a) einer Grundpauschale von 1'000 Franken pro Jahr und
b) einem Flächenbeitrag von 0.65 Franken pro Hektare produktive Waldfläche und Jahr
3. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt jährlich.