40.2115
CH-UR
Artikel 4 Kantonales Waldreglement - Einfache Energieholzlager mit stabilem, tragendem Gerüst
Artikel 4 Kantonales Waldreglement · Einfache Energieholzlager mit stabilem, tragendem Gerüst
1. Einfache Energieholzlager mit stabilem, tragendem Gerüst bedürfen keiner Baubewilligung, sofern sie folgende Kriterien erfüllen
a) Die Gesamtbreite des Energieholzlagers, inklusive Dach, beträgt maximal 2.5 m
b) Das Energieholzlager weist keine fixen Fundamente auf
c) Das Energieholzlager weist keine Seitenwände auf
d) Die Länge des Energieholzlagers beträgt maximal 10 m
e) Die maximale gedeckte Fläche des Energieholzlagers beträgt 25 m²
2. Energieholzlager nach Absatz 1 sind in Absprache mit dem Revierförster zu errichten. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Waldeigentümers.