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Artikel 3 Kantonales Waldreglement - Energieholzlager ohne stabiles, tragendes Gerüst

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Artikel 3 Kantonales Waldreglement · Energieholzlager ohne stabiles, tragendes Gerüst

1. Einfache Energieholzlager ohne stabiles, tragendes Gerüst bedürfen keiner Baubewilligung.

2. Ausser im Privatwald sind Energieholzlager nach Absatz 1 in Absprache mit dem Revierförster zu errichten. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Waldeigentümers.

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