40.2115
CH-UR
Artikel 3 Kantonales Waldreglement - Energieholzlager ohne stabiles, tragendes Gerüst
Artikel 3 Kantonales Waldreglement · Energieholzlager ohne stabiles, tragendes Gerüst
1. Einfache Energieholzlager ohne stabiles, tragendes Gerüst bedürfen keiner Baubewilligung.
2. Ausser im Privatwald sind Energieholzlager nach Absatz 1 in Absprache mit dem Revierförster zu errichten. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Waldeigentümers.