40.2111
KWV
CH-UR
Artikel 9 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Waldfeststellung
Schutz des Waldes - Rodung und Waldfeststellung
Artikel 9 KWV · Waldfeststellung
1. Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann auf seine Kosten bei der zuständigen Direktion feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Besteht an der Waldfeststellung ein öffentliches Interesse, ist sie von Amtes wegen vorzunehmen.
2. Wer durch die Waldfeststellung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse am Waldfeststellungsentscheid haben kann, ist vorgängig anzuhören.
3. Die zuständige Direktion erlässt die Verfügung zur Waldfeststellung. Dieser Entscheid ist den Gesuchstellers, weiteren Betroffenen und der Einwohnergemeinde zu eröffnen.