40.2111
KWV
CH-UR
Artikel 8 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Vorteilsausgleich: Verfahren
Schutz des Waldes - Rodung und Waldfeststellung
Artikel 8 KWV · Vorteilsausgleich: Verfahren
1. Die zuständige Direktion entscheidet über den Vorteilsausgleich.
2. Gegen den Entscheid der zuständigen Direktion kann innert 20 Tagen die kantonale Schätzungskommission angerufen werden.
3. Das Verfahren vor der Schätzungskommission richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes (RB 3.3211).