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40.2111 KWV CH-UR

Artikel 7 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Vorteilsausgleich: Grundsatz

Schutz des Waldes - Rodung und Waldfeststellung
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Artikel 7 KWV · Vorteilsausgleich: Grundsatz

1. Grundeigentümer, deren Grundstücke durch eine Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile erfahren, haben dem Kanton eine Abgabe zu leisten.

2. Die Höhe der Abgabe berücksichtigt in angemessener Weise die Wertdifferenz des Grundstückes vor und nach der Rodung. Aufwendungen für den Rodungsersatz sind bei der Berechnung der Abgabe zu berücksichtigen.

3. Die Abgabe wird mit dem Rodungsbeginn fällig. Sie darf ausschliesslich für Walderhaltungsmassnahmen verwendet werden.

4. Die Abgabe entfällt, wenn eine Mehrwertabgabe nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes erhoben wird.

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