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40.2111 KWV CH-UR

Artikel 6 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Rodungsersatz

Schutz des Waldes - Rodung und Waldfeststellung
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Artikel 6 KWV · Rodungsersatz

1. Anstelle von Realersatz kann im Rahmen von Artikel 7 Absatz 2 WaG eine Ersatzmassnahme getroffen oder eine Abgabe für ein Projekt zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes im Wald geleistet werden.

2. Die Ersatzmassnahme oder Abgabe wird mit der Rodungsbewilligung verfügt.

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