Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.2111 KWV CH-UR

Artikel 55 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Artikel 55 KWV · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt. Er kann sie schrittweise in Kraft setzen.

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