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40.2111 KWV CH-UR

Artikel 5 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Verfahren

Schutz des Waldes - Rodung und Waldfeststellung
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Artikel 5 KWV · Verfahren

1. Das Rodungsgesuch ist der zuständigen Direktion einzureichen.

2. Die zuständige Direktion sorgt dafür, dass das Rodungsgesuch nach den Bestimmungen über die Koordinationspflicht öffentlich aufgelegt wird.

3. Die Auflagefrist ergibt sich aus dem Verfahren des Projektes, für das die Rodung anbegehrt wird. In den übrigen Fällen beträgt sie 20 Tage.

4. Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann innert der Auflagefrist bei der zuständigen Direktion gegen das Rodungsgesuch Einsprache erheben.

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