Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.2111 KWV CH-UR

Artikel 49 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Weisungen und Dienstvorschriften

Forstorganisation - Aufsicht
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Artikel 49 KWV · Weisungen und Dienstvorschriften

1. Die zuständige Direktion kann den Forstorganen in fachtechnischer Hinsicht Weisungen erteilen und Dienstvorschriften erlassen, um die Ziele der Waldgesetzgebung sicherzustellen.

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