40.2111
KWV
CH-UR
Artikel 48 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Organe
Forstorganisation - Aufsicht
Artikel 48 KWV · Organe
1. Der Regierungsrat erfüllt jene Aufgaben, die ihm die Bundesgesetzgebung über den Wald oder diese Verordnung ausdrücklich überträgt.
2. Die zuständige Direktion übt die Aufsicht aus über den Wald. Sie erfüllt diese Aufgabe namentlich über das zuständige Amt.