Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.2111 KWV CH-UR

Artikel 48 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Organe

Forstorganisation - Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 48 KWV · Organe

1. Der Regierungsrat erfüllt jene Aufgaben, die ihm die Bundesgesetzgebung über den Wald oder diese Verordnung ausdrücklich überträgt.

2. Die zuständige Direktion übt die Aufsicht aus über den Wald. Sie erfüllt diese Aufgabe namentlich über das zuständige Amt.

← Artikel 47 KWV Kantonale Waldverordnung (KWV) - Zweck und Geltungsbereich Artikel 49 KWV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →