40.2111
KWV
CH-UR
Artikel 47 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Aufgaben
Forstorganisation - Forstorgane
Artikel 47 KWV · Aufgaben
1. Die Forstorgane haben in ihrem Tätigkeitsgebiet insbesondere
a) für die Walderhaltung zu sorgen
b) den Waldzustand zu erfassen
c) die forstliche Planung zu verwirklichen
d) die Waldeigentümer zu beraten
e) die waldgesetzlichen Vorschriften zu vollziehen
2. Soweit die Forstorgane weitere Aufgaben leisten, namentlich solche für die Einwohnergemeinden oder für Private, sind sie entsprechend dem Aufwand zu entschädigen.