40.2111
KWV
CH-UR
Artikel 46 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Kreisforstmeister und Revierförster
Forstorganisation - Forstorgane
Artikel 46 KWV · Kreisforstmeister und Revierförster
1. Jedem Forstkreis steht ein Forstmeister und jedem Forstrevier ein Revierförster vor. Diese Waldfachleute verfügen über eine höhere Ausbildung und praktische Erfahrung.
2. Der Kanton wählt und besoldet die Forstmeister. Die Korporationen Uri und Ursern bzw. deren Korporationsbürgergemeinden wählen und besolden die Revierförster im entsprechenden Korporationsgebiet.
3. Die Korporationen leisten an die Besoldung der Forstmeister Beiträge. Deren Höhe wird durch besondere Vereinbarungen zwischen Kanton und Korporationen festgelegt.
4. Die vom Kanton an die Revierförster delegierten Aufgaben gemäss Artikel 45 Absatz 3 werden durch den Kanton entschädigt. Der Regierungsrat erlässt hierzu ein Reglement.