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40.2111 KWV CH-UR

Artikel 45 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Zuständiges Amt

Forstorganisation - Forstorgane
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Artikel 45 KWV · Zuständiges Amt

1. Das zuständige Amt besteht namentlich aus dem Kantonsforstmeister, der dem Amt vorsteht, und den Kreisforstmeistern.

2. Das zuständige Amt vollzieht die Bundesgesetzgebung über den Wald, soweit das Bundesrecht oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen.

3. Es erfüllt seine Aufgaben namentlich durch die Kreisforstmeister und die Revierförster. Dabei arbeitet es eng zusammen mit den Korporationen, den Waldeigentümern und dem örtlich zuständigen Forstpersonal.

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