40.2111
KWV
CH-UR
Artikel 44 Kantonale Waldverordnung (KWV)
Forstorganisation - Forstkreise und Forstreviere
Artikel 44 KWV
1. Der Regierungsrat unterteilt das Kantonsgebiet im Einvernehmen mit den Korporationen in Forstkreise und diese in Forstreviere. Er berücksichtigt dabei die Waldfläche, die Eigentumsstruktur und die forstlichen Verhältnisse.