Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.2111 KWV CH-UR

Artikel 43 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Verfügungsrecht

Förderungsmassnahmen - Waldfonds
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Artikel 43 KWV · Verfügungsrecht

1. Der Regierungsrat verfügt über den Waldfonds.

2. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der zuständigen Direktion übertragen.

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