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40.2111 KWV CH-UR

Artikel 42 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Einlagen

Förderungsmassnahmen - Waldfonds
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Artikel 42 KWV · Einlagen

1. In den Waldfonds einzulegen sind

a) Ersatzabgaben und Ausgleichsbeiträge nach dieser Verordnung

b) Erträge aus der Nutzung des Kantonswaldes

c) andere für die Erhaltung des Kantonswaldes bestimmte Gelder

d) Zinsen aus dem Waldfonds

2. Übergangsbestimmung: Die Mittel des bisherigen Forstfonds sind dem Waldfonds zu übertragen.

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