40.2111
KWV
CH-UR
Artikel 41 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Einrichtung und Zweck
Förderungsmassnahmen - Waldfonds
Artikel 41 KWV · Einrichtung und Zweck
1. Als Spezialfinanzierung im Sinne der Verordnung über den Finanzhaushalt (RB 3.2111) führt der Kanton einen Waldfonds.
2. Die Mittel des Waldfonds dienen ausschliesslich dem Zweck, den Wald in seiner Schutz-, Nutzungs- und Wohlfahrtsfunktion zu erhalten und zu fördern.