40.2111
KWV
CH-UR
Artikel 40 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Auflagen
Förderungsmassnahmen - Finanzierung
Artikel 40 KWV · Auflagen
1. Die Eigentümer sind verpflichtet, für den dauernden guten Unterhalt aller mit öffentlichen Beiträgen durchgeführten Werke zu sorgen. Bei grober Vernachlässigung steht dem Kanton das Recht zu, den ordentlichen Unterhalt auf Kosten des Eigentümers durchzuführen und die entsprechenden Massnahmen zu treffen oder allenfalls die Rückerstattung geleisteter Beiträge zu verlangen.
2. Der Regierungsrat kann mit der Zusicherung eines Kantonsbeitrages weitere Auflagen und Bedingungen verbinden, insbesondere solche nach Artikel 35 dieser Verordnung.