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40.2111 KWV CH-UR

Artikel 4 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Zuständige Behörde

Schutz des Waldes - Rodung und Waldfeststellung
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Artikel 4 KWV · Zuständige Behörde

1. Die zuständige Direktion erteilt Ausnahmebewilligungen für Rodungen, soweit nicht der Bund zuständig ist.

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