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40.2111 KWV CH-UR

Artikel 38 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Investitionskredite

Förderungsmassnahmen - Finanzierung
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Artikel 38 KWV · Investitionskredite

1. Der Regierungsrat kann unverzinsliche oder niedrig verzinsliche, rückzahlbare Darlehen des Bundes beantragen.

2. Kommt der Schuldner seiner Rückzahlungspflicht nicht nach, hat der Kanton die Rückzahlung zu übernehmen.

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