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40.2111 KWV CH-UR

Artikel 37 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Beiträge des Kantons

Förderungsmassnahmen - Finanzierung
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Artikel 37 KWV · Beiträge des Kantons

1. Der Kanton gewährt der Bauherrschaft Beiträge zum Vollzug dieser Verordnung, namentlich an

a) die Erstellung, die Instandstellung und den Ersatz von Schutzbauten und -anlagen

b) * die Begründung und die Pflege des Schutzwalds

c) die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den Aufbau von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen

d) die Sicherstellung der Infrastruktur für die Pflege des Schutzwaldes, soweit sie auf den Wald als natürliche Lebensgemeinschaft Rücksicht nimmt

e) Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald

f) Massnahmen, die die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern

g) * die Verhütung und Behebung von Waldschäden, die die Funktion des Walds gefährden

h) * die Anpassung oder Wiederherstellung von Erschliessungsanlagen ausserhalb des Schutzwalds, soweit sie auf den Wald als natürliche Lebensgemeinschaft Rücksicht nimmt

i) * Massnahmen zur Förderung der Holzverwendung und der Holzforschung

2. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Bedeutung, der Notwendigkeit und der Wirksamkeit der Massnahmen.

3. Die Beiträge werden auf der Grundlage von Programmvereinbarungen als globale Abgeltungen oder Finanzhilfen geleistet oder im Rahmen bewilligter Kredite durch Verfügung gewährt.

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