Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.2111 KWV CH-UR

Artikel 35 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Grundsätze

Förderungsmassnahmen - Finanzierung
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Artikel 35 KWV · Grundsätze

1. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, trägt der Waldeigentümer die Kosten, die mit dem Vollzug der Waldgesetzgebung verbunden sind.

2. Der Kanton fördert Massnahmen zur Walderhaltung und zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen sowie die Ausbildung, Beratung und Information.

3. Der Kanton kann seine finanziellen Leistungen davon abhängig machen, dass

a) sich die Empfänger angemessen an den Kosten beteiligen

b) Dritte, insbesondere Nutzniesser und Schadenverursacher, zur Mitfinanzierung herangezogen werden

c) die Massnahmen wirtschaftlich und fachkundig durchgeführt werden

d) eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Regelung von Konflikten getroffen wird

e) sich die Empfänger an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen

4. Kosten, die aus nachteiligen Nebennutzungen entstehen, werden nicht subventioniert.

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