40.2111
KWV
CH-UR
Artikel 34 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Verwendung einheimischen Holzes
Förderungsmassnahmen - Ausbildung, Beratung und Verwendung von Holz
Artikel 34 KWV · Verwendung einheimischen Holzes
1. Der Kanton fördert die Verwendung von einheimischem Holz als Bau- und Werkstoff sowie als Energieträger bei allen seinen Tätigkeiten. Er kann Massnahmen zur Förderung der Holzverwendung und der Holzforschung unterstützen.
2. Bei der Projektierung von kantonalen sowie vom Kanton subventionierten Bauten ist die Holzbauweise und die Nutzung der Holzenergie in die Evaluation einzubeziehen.