40.2111
KWV
CH-UR
Artikel 33 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Beratung und Information
Förderungsmassnahmen - Ausbildung, Beratung und Verwendung von Holz
Artikel 33 KWV · Beratung und Information
1. Das zuständige Amt informiert die Behörden und die Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirtschaft.
2. Es berät die Waldeigentümer und Bewirtschafter zu Fragen der Pflege und Nutzung des Waldes.