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40.2111 KWV CH-UR

Artikel 33 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Beratung und Information

Förderungsmassnahmen - Ausbildung, Beratung und Verwendung von Holz
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Artikel 33 KWV · Beratung und Information

1. Das zuständige Amt informiert die Behörden und die Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirtschaft.

2. Es berät die Waldeigentümer und Bewirtschafter zu Fragen der Pflege und Nutzung des Waldes.

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