40.2111
KWV
CH-UR
Artikel 32 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Aus- und Weiterbildung
Förderungsmassnahmen - Ausbildung, Beratung und Verwendung von Holz
Artikel 32 KWV · Aus- und Weiterbildung
1. Der Kanton sorgt für die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals, soweit die Bundesgesetzgebung ihm diese Aufgabe überträgt.
2. Er erfüllt diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden, Berufsschulen, Lehrbetrieben und forstlichen Organisationen.
3. Der Regierungsrat kann dazu nähere Vorschriften erlassen. Insbesondere kann er die Aus- und Weiterbildung für Waldarbeiter obligatorisch erklären.
4. Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen über die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals treffen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.