Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.2111 KWV CH-UR

Artikel 31 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Waldschäden

Pflege und Nutzung des Waldes - Verhütung und Behebung von Waldschäden
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Artikel 31 KWV · Waldschäden

1. Die Revierförster überwachen den Gesundheitszustand des Walds und melden Schäden und Krankheiten dem zuständigen Amt.

2. Das zuständige Amt ordnet die notwendigen Massnahmen an mit dem Ziel der Tilgung, Eindämmung oder Begrenzung der Schäden oder Krankheiten.

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