40.2111
KWV
CH-UR
Artikel 30 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Veräusserung und Teilung
Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung des Waldes
Artikel 30 KWV · Veräusserung und Teilung
1. Das zuständige Amt erteilt die Bewilligung zur Veräusserung von Wald im öffentlichen Eigentum und zur Teilung von Wald.
2. Bedarf die Veräusserung oder Teilung zugleich einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11), entscheidet die für diese Bewilligung zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem für den Wald zuständigen Amt.