Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.2111 KWV CH-UR

Artikel 30 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Veräusserung und Teilung

Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung des Waldes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 30 KWV · Veräusserung und Teilung

1. Das zuständige Amt erteilt die Bewilligung zur Veräusserung von Wald im öffentlichen Eigentum und zur Teilung von Wald.

2. Bedarf die Veräusserung oder Teilung zugleich einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (SR 211.412.11), entscheidet die für diese Bewilligung zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem für den Wald zuständigen Amt.

← Artikel 29 KWV Kantonale Waldverordnung (KWV) - Zweck und Geltungsbereich Artikel 31 KWV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →