40.2111
KWV
CH-UR
Artikel 29 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Forstliches Vermehrungsgut
Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung des Waldes
Artikel 29 KWV · Forstliches Vermehrungsgut
1. Das zuständige Amt erfüllt jene Aufgaben, die der Bund dem Kanton im Zusammenhang mit der Gewinnung und Verwendung forstlichen Vermehrungsgutes überträgt.
2. Der Kanton kann einen Forstgarten betreiben, um Saatgut zu gewinnen und um Pflanzen zu züchten, die im Wald und für Aufforstungen verwendet werden sollen.