Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.2111 KWV CH-UR

Artikel 28 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Kahlschlagverbot

Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung des Waldes
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Artikel 28 KWV · Kahlschlagverbot

1. Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihrer Auswirkung Kahlschlägen nahekommen, sind verboten.

2. Für besondere waldbauliche Massnahmen kann das zuständige Amt Ausnahmen bewilligen.

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