40.2111
KWV
CH-UR
Artikel 28 Kantonale Waldverordnung (KWV) - Kahlschlagverbot
Pflege und Nutzung des Waldes - Bewirtschaftung des Waldes
Artikel 28 KWV · Kahlschlagverbot
1. Kahlschläge und Formen der Holznutzung, die in ihrer Auswirkung Kahlschlägen nahekommen, sind verboten.
2. Für besondere waldbauliche Massnahmen kann das zuständige Amt Ausnahmen bewilligen.